Frage 17018 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Sie wollen als Einzelhändler Klebstoffe verkaufen. Worauf müssen Sie bei der Bestellung beim Großhändler aus chemikalienrechtlicher Sicht achten?

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Richtige Antworten zu Frage 17018

  • B: Kleber mit einem Toluolgehalt von ≥ 0,1 Gew.-% dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
  • C: Das Inverkehrbringen von Klebern mit einem Toluolgehalt von ≥ 0,1 Gew.-% kann als Straftat verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Fundstelle: ChemSanktionsV § 5 Nr. 30 i.V.m. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 48

Erklärung

Kleber mit einem Toluolgehalt von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Das kann als Straftat verfolgt werden, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Geruch und Preis-Leistung sind chemikalienrechtlich egal.

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