Frage 17023 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Ein Händler gibt ein zugelassenes Rattengift an eine Privatperson ab. Auf dem Umkarton steht: „Nur für berufsmäßige Verwender“. Im Zulassungsbescheid des Biozidproduktes steht „Die Verwendung darf nur durch berufsmäßige Verwender mit Sachkunde nach Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)“ erfolgen. Ist der Verkauf rechtmäßig?
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Richtige Antworten zu Frage 17023
- A: Nein, die Handlung ist eine Straftat, wenn die Handlung vorsätzlich begangen wurde und das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden.
- C: Nein, die Handlung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Fundstelle: ChemBiozidDV § 17 Absatz 1,3 in Verbindung mit § 9 Satz 1
Erklärung
Nein, der Verkauf ist nicht rechtmäßig. Das Produkt ist nur für berufsmäßige Verwender mit Sachkunde zugelassen. Der Verkauf ist eine Ordnungswidrigkeit, und eine Straftat, wenn vorsätzlich gehandelt und Leben, Gesundheit oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Ein Abgabegespräch heilt das nicht.
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