Frage 17024 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Bei welchen Handlungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der ChemBiozidDV?

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Richtige Antworten zu Frage 17024

  • A: Das Bereitstellen eines gemeldeten Biozidproduktes erfolgt auf dem Markt ohne, dass die erteilte Registriernummer der BfC (Bundesstelle für Chemikalien) auf dem Kennzeichnungsetikett aufgebracht ist.
  • B: Das erstmalige Bereitstellen eines Biozidproduktes erfolgt auf dem Markt ohne vorherige Meldung bei der BfC (Bundesstelle für Chemikalien) durch einen Hersteller oder Einführer.

Fundstelle: ChemBiozidDV § 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, Satz 1

Erklärung

Ordnungswidrig ist es, ein gemeldetes Biozidprodukt ohne Registriernummer der BfC auf dem Etikett bereitzustellen. Ebenso, ein Biozidprodukt erstmals ohne vorherige Meldung bei der BfC auf den Markt zu bringen. Die Abgabe an oder durch eine sachkundige Person ist dagegen in Ordnung.

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