Frage 17022 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der ChemBiozidDV begeht, wer folgende Biozidprodukte in der Selbstbedienung anbietet:
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Richtige Antworten zu Frage 17022
- A: Rodentizide
- B: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
- C: Antifouling-Produkte
Fundstelle: ChemBiozidDV § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nr. 2a, Nr. 2b, Nr. 2c
Erklärung
Ordnungswidrig ist die Selbstbedienung bei Rodentiziden, Insektiziden, Akariziden und Produkten gegen andere Arthropoden sowie bei Antifouling-Produkten. Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind, dürfen in die Selbstbedienung.
Weitere Fragen: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
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