Frage 17022 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der ChemBiozidDV begeht, wer folgende Biozidprodukte in der Selbstbedienung anbietet:

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Richtige Antworten zu Frage 17022

  • A: Rodentizide
  • B: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
  • C: Antifouling-Produkte

Fundstelle: ChemBiozidDV § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nr. 2a, Nr. 2b, Nr. 2c

Erklärung

Ordnungswidrig ist die Selbstbedienung bei Rodentiziden, Insektiziden, Akariziden und Produkten gegen andere Arthropoden sowie bei Antifouling-Produkten. Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind, dürfen in die Selbstbedienung.

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