Frage 25002 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Ermittlungspflicht hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen?
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Richtige Antworten zu Frage 25002
- B: Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen.
- D: Er hat ein Verzeichnis aller im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe zu führen, außer es treten nur geringe Gefährdungen auf.
Fundstelle: GefStoffV § 6
Erklärung
Vor Aufnahme der Tätigkeiten ermittelt und beurteilt der Arbeitgeber die Gefährdungen. Er führt ein Verzeichnis der Gefahrstoffe, außer bei nur geringer Gefährdung. Keine Ermittlungspflicht oder Verzicht auf Schutzmaßnahmen gibt es nicht.
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