Frage 25016 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Aussagen sind richtig?
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 25016
- B: Entzündbare Flüssigkeiten dürfen auch dann nicht in Trinkwasserflaschen aufbewahrt werden, wenn diese ordnungsgemäß nach GefStoffV gekennzeichnet sind.
- D: Krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
Fundstelle: GefStoffV § 8 (5); GefStoffV § 8 (7)
Erklärung
Entzündbare Flüssigkeiten gehören auch bei korrekter Kennzeichnung nicht in Trinkwasserflaschen. Krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B sind unter Verschluss oder nur für fachkundige und zuverlässige Personen zugänglich. Für entzündbare Flüssigkeiten gilt diese Verschlusspflicht nicht.
Weitere Fragen: Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
- 25017Bestimmte Gefahrstoffe sind so zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Dies gilt unter anderem für
- 25018Welche Aussagen sind richtig?
- 25019Welche hygienische Vorsichtsmaßnahme gilt bei Tätigkeiten mit akut toxischen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen?
- 25020Welche hygienischen Vorsichtsmaßnahmen gelten bei Tätigkeiten mit akut toxischen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen?
- 25021Was müssen Arbeitnehmer beachten, die mit akut toxischen Stoffen der Kategorien 1 bis 3 umgehen?
- 25022Darf bei Tätigkeiten mit Stoffen, die akut oral toxisch sind, gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden?