Frage 25016 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

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Richtige Antworten zu Frage 25016

  • B: Entzündbare Flüssigkeiten dürfen auch dann nicht in Trinkwasserflaschen aufbewahrt werden, wenn diese ordnungsgemäß nach GefStoffV gekennzeichnet sind.
  • D: Krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.

Fundstelle: GefStoffV § 8 (5); GefStoffV § 8 (7)

Erklärung

Entzündbare Flüssigkeiten gehören auch bei korrekter Kennzeichnung nicht in Trinkwasserflaschen. Krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B sind unter Verschluss oder nur für fachkundige und zuverlässige Personen zugänglich. Für entzündbare Flüssigkeiten gilt diese Verschlusspflicht nicht.

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