Frage 25018 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

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Richtige Antworten zu Frage 25018

  • C: Wenn gewährleistet ist, dass allein fachkundige und zuverlässige Personen Zugang zu akut toxischen Stoffen und Gemischen haben, müssen diese nicht unter Verschluss gelagert werden.
  • D: Akut toxische Stoffe und Gemische der Kategorie 1, 2 oder 3 dürfen sich nur in der für den Fortgang der Tätigkeit erforderlichen Menge am Arbeitsplatz befinden.

Fundstelle: GefStoffV § 8 (7); GefStoffV § 8 (1) Nr. 6

Erklärung

Ein Giftschrank ist nicht zwingend. Wenn nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben, muss nicht abgeschlossen werden. Am Arbeitsplatz darf aber nur die für den Fortgang der Tätigkeit nötige Menge akut toxischer Stoffe der Kategorien 1 bis 3 stehen.

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