Frage 25020 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche hygienischen Vorsichtsmaßnahmen gelten bei Tätigkeiten mit akut toxischen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen?
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Richtige Antworten zu Frage 25020
- A: Für den Verzehr von Nahrungs- und Genussmitteln hat der Arbeitgeber geeignete Bereiche einzurichten.
- B: An den Arbeitsplätzen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden.
- C: Für die Arbeitnehmer sind Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.
Fundstelle: GefStoffV § 8 (3); GefStoffV § 9 (5)
Erklärung
Der Arbeitgeber richtet Bereiche für den Verzehr ein. Am Arbeitsplatz wird nicht gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft. Außerdem gibt es Räume mit getrennter Aufbewahrung für Straßen- und Arbeitskleidung. Ständiges Tragen kompletter Schutzausrüstung ist nicht verlangt.
Weitere Fragen: Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
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