Frage 25019 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche hygienische Vorsichtsmaßnahme gilt bei Tätigkeiten mit akut toxischen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen?

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Richtige Antworten zu Frage 25019

  • A: Für den Verzehr von Nahrungs- und Genussmitteln hat der Arbeitgeber geeignete Bereiche einzurichten.
  • B: An den Arbeitsplätzen dürfen die Arbeitnehmer keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen.
  • D: Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und deren Reinigung zu veranlassen.

Fundstelle: GefStoffV § 8 (3); GefStoffV § 7 (6) Nr. 2 und (4) Nr. 3

Erklärung

Bei akut toxischen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen darf am Arbeitsplatz nichts gegessen oder getrunken werden. Der Arbeitgeber richtet Bereiche für den Verzehr ein und stellt Schutzkleidung samt Reinigung. Waschräume gibt es nicht pauschal immer.

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