Frage 26009 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Zu welchem Zweck dürfen bleisulfat- und bleicarbonathaltige Farben in Verkehr gebracht werden?

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Richtige Antwort zu Frage 26009

  • C: für originalgetreue Restauration von Denkmalen oder denkmalgeschützten Gebäudeteilen

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nrn. 17 u. 16

Erklärung

Bleisulfat- und bleicarbonathaltige Farben dürfen nur für die originalgetreue Restaurierung von Denkmalen oder denkmalgeschützten Gebäudeteilen in Verkehr gebracht werden. Für Wohn- und Aufenthaltsräume sind sie nicht erlaubt.

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