Frage 26009 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Zu welchem Zweck dürfen bleisulfat- und bleicarbonathaltige Farben in Verkehr gebracht werden?
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Richtige Antwort zu Frage 26009
- C: für originalgetreue Restauration von Denkmalen oder denkmalgeschützten Gebäudeteilen
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nrn. 17 u. 16
Erklärung
Bleisulfat- und bleicarbonathaltige Farben dürfen nur für die originalgetreue Restaurierung von Denkmalen oder denkmalgeschützten Gebäudeteilen in Verkehr gebracht werden. Für Wohn- und Aufenthaltsräume sind sie nicht erlaubt.
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