Frage 26024 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Existieren Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die Nickel enthalten?

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Richtige Antwort zu Frage 26024

  • A: Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel Ohrringe, Halsketten und Armbänder dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Nickelfreisetzung von diesen Teilen einen Migrationsgrenzwert übersteigt.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 27

Erklärung

Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, etwa Ohrringe, Halsketten und Armbänder, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Nickelfreisetzung einen Migrationsgrenzwert übersteigt. Ohrringe sind nicht ausgenommen.

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