Frage 26003 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welches Produkt darf nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] in Verkehr gebracht werden?

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Richtige Antworten zu Frage 26003

  • A: Haushaltsreiniger mit Nonylphenol in einer Konzentration von < 0,1 Gew.-%
  • B: Klebstoffe mit einer Konzentration von < 0,1 Gew.-% Toluol
  • C: Farben auf der Basis von neutralem Bleikarbonat, die zur Erhaltung von Kunstwerken bestimmt sind und eine Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 46; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 48; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 16

Erklärung

Erlaubt sind Haushaltsreiniger mit Nonylphenol unter 0,1 Gew.-%, Klebstoffe mit weniger als 0,1 Gew.-% Toluol und Farben auf Basis neutralen Bleikarbonats zur Erhaltung von Kunstwerken, wenn Ersatz nicht möglich ist. Antifoulingfarben mit zinnorganischen Verbindungen sind verboten.

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