Frage 27019 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische ist richtig?

Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.

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Richtige Antworten zu Frage 27019

  • B: Die Kennzeichnung muss deutlich, haltbar und in deutscher Sprache abgefasst sein.
  • C: Die Kennzeichnung darf unter bestimmten Voraussetzungen auf einem mit der Verpackung verbundenen Etikett angebracht werden.

Fundstelle: GefStoffV § 4 Abs. 3; VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 31 & Anh. I Abs. 1.5.1

Erklärung

Die Kennzeichnung muss deutlich, haltbar und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie darf unter Voraussetzungen auf einem mit der Verpackung verbundenen Etikett stehen. Eine Mindestgröße gilt auch bei Gefäßen bis 500 ml.

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