Frage 27019 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Aussage zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische ist richtig?
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Richtige Antworten zu Frage 27019
- B: Die Kennzeichnung muss deutlich, haltbar und in deutscher Sprache abgefasst sein.
- C: Die Kennzeichnung darf unter bestimmten Voraussetzungen auf einem mit der Verpackung verbundenen Etikett angebracht werden.
Fundstelle: GefStoffV § 4 Abs. 3; VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 31 & Anh. I Abs. 1.5.1
Erklärung
Die Kennzeichnung muss deutlich, haltbar und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie darf unter Voraussetzungen auf einem mit der Verpackung verbundenen Etikett stehen. Eine Mindestgröße gilt auch bei Gefäßen bis 500 ml.
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