Frage 28015 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 enthält Vorschriften für das Lagern von Gefahrstoffen. Sie gilt für das
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Richtige Antwort zu Frage 28015
- A: Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern.
Fundstelle: TRGS 510 Nr. 1 Abs. (1) und (4)
Erklärung
Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, also etwa Fässern, Kanistern und Flaschen. Radioaktive Stoffe und Schüttgut in loser Schüttung sind nicht ihr Thema. Auch das Be- und Umfüllen fällt nicht darunter.
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