Frage 28020 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Grundsätze gelten gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern?
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Richtige Antworten zu Frage 28020
- A: Gestaltung und Einrichtung des Lagers
- B: Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen
- C: Rauchen ist im Lager grundsätzlich verboten.
- D: Speisen und Getränke dürfen im Lager nur konsumiert werden, wenn gemäß einer Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung sicher ausgeschlossen werden kann.
Fundstelle: TRGS 510 Nr. 4.1 Abs. (1) Nr. 1; TRGS 510 Nr. 4.1 Abs. (1) Nr. 6; TRGS 510 Nr. 5.2 Abs. (8); TRGS 510 Nr. 5.2 Abs (7)
Erklärung
Nach der TRGS 510 gehören zu den Grundsätzen: Lager richtig gestalten und einrichten, unbeabsichtigtes Freisetzen vermeiden, grundsätzlich nicht rauchen. Essen und Trinken gibt es nur, wenn eine Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung sicher ausschließt. Alle vier Punkte stimmen.
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