Frage 28016 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 enthält Vorschriften für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Sie gelten für das

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Richtige Antworten zu Frage 28016

  • A: Ein- und Auslagern.
  • B: Transportieren innerhalb des Lagers.
  • C: Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

Fundstelle: TRGS 510 Nr. 1 Abs. (1) Satz 1

Erklärung

Die TRGS 510 gilt nicht nur fürs stille Rumstehen. Auch Ein- und Auslagern, der Transport innerhalb des Lagers und das Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe sind erfasst. Das Be- und Umfüllen von Gefahrstoffen gehört dagegen nicht dazu.

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