Frage 28023 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche zusätzliche organisatorische Maßnahme ist für das Lagern von akut toxischen Flüssigkeiten und Feststoffen nach der TRGS 510 erforderlich:
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Richtige Antworten zu Frage 28023
- A: Lagerung unter Verschluss, z. B. in einem abgeschlossenen Chemikalienschrank
- B: Lagerung unter Verschluss, z. B. in einem abschließbaren Gebäude/Raum
- D: Lager im Freien brauchen einen Mindestabstand von fünf Metern zu Gebäudeöffnungen.
Fundstelle: TRGS 510 Nr. 8.1 Abs. (2); TRGS 510 Nr. 8.2 Abs. (1) Satz 1 und 2; TRGS 510 Nr. 8.2 Abs. (4-7)
Erklärung
Akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe lagerst du unter Verschluss, zum Beispiel im abgeschlossenen Chemikalienschrank oder in einem abschließbaren Gebäude oder Raum. Lager im Freien brauchen fünf Meter Abstand zu Gebäudeöffnungen. Ein Abzug ist als Lagerort nicht verlangt.
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