Frage 11020 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Verwenden gefährlicher Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes ist auch das

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Richtige Antworten zu Frage 11020

  • A: Aufbewahren.
  • B: Umfüllen.
  • C: Verarbeiten.

Fundstelle: ChemG § 3 Nr. 10

Erklärung

Zum Verwenden gehören Aufbewahren, Umfüllen und Verarbeiten. Das Bereitstellen für Dritte zählt nicht dazu, denn das ist Inverkehrbringen. Merk dir also den Unterschied zwischen Verwenden und Inverkehrbringen.

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