Frage 12017 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Wer darf Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ gekennzeichnet sind, im Einzelhandel abgeben?

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Richtige Antworten zu Frage 12017

  • C: Personen, die die dazu erforderliche Sachkenntnis nach früheren Rechtsvorschriften abgelegt haben
  • D: Personen, die die dazu erforderliche Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV besitzen

Fundstelle: ChemVerbotsV § 14 (3); ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 8 (1) i.V.m. Anl. 2

Erklärung

Gemische mit dem Totenkopf-Piktogramm darf im Einzelhandel abgeben, wer die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV besitzt oder eine entsprechende Prüfung nach früheren Vorschriften abgelegt hat. Eine bestimmte Position wie Filialleiter oder ein Beruf wie Drogist ist dafür nicht das Kriterium.

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