Frage 12019 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Ein Unternehmen gibt in fünf Betriebsstätten nach § 6 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung erlaubnispflichtige Stoffe an berufsmäßige und private Verwender ab. Wie viele Personen mit Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung braucht das Unternehmen mindestens?

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Richtige Antwort zu Frage 12019

  • C: 5 Personen (in jeder Betriebsstätte 1 Person)

Fundstelle: ChemVerbotsV § 6 (3)

Erklärung

Die Firma braucht in jeder Betriebsstätte mindestens eine Person mit Sachkunde, bei fünf Betriebsstätten also mindestens fünf. Ein Stellvertreter pro Standort ist nicht vorgeschrieben, ebenso wenig reicht ein Beauftragter ohne Sachkunde.

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