Frage 12021 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
In welchem Fall ist der zuständigen Behörde die jeweils erforderliche Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung durch Vorlage eines Zeugnisses nachzuweisen?
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Richtige Antworten zu Frage 12021
- A: Benennung einer sachkundigen Person im Rahmen der Anzeige nach § 7 ChemVerbotsV
- B: Antrag auf Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV
- D: behördliche Kontrolle der Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ gekennzeichnet sind (von bestimmten Ausnahmen abgesehen)
Fundstelle: ChemVerbotsV § 7 (2); ChemVerbotsV § 6 (2); ChemVerbotsV § 5 i.V.m. Anl. 2
Erklärung
Ein Zeugnis legst du vor, wenn du eine sachkundige Person bei der Anzeige nach § 7 benennst, wenn du die Erlaubnis nach § 6 beantragst und wenn die Behörde die Abgabe von Stoffen mit Totenkopf-Piktogramm kontrolliert. Für den Erwerb von Mineralien für Sammler gilt das nicht.
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