Frage 12020 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Die Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung und die Sachkunde nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes sind nicht dasselbe, obwohl beide mit der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu tun haben. Wer darf mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel an Kunden abgeben?

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Richtige Antwort zu Frage 12020

  • C: jeder, der sowohl die Sachkunde nach ChemVerbotsV als auch nach PflSchG nachgewiesen hat

Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) und PflSchSachkV § 3

Erklärung

Für giftig gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel brauchst du beide Nachweise: die Sachkunde nach ChemVerbotsV und die nach Pflanzenschutzgesetz. Eine allein genügt nicht, denn die beiden sind nicht dasselbe.

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