Frage 12020 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Die Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung und die Sachkunde nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes sind nicht dasselbe, obwohl beide mit der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu tun haben. Wer darf mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel an Kunden abgeben?
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Richtige Antwort zu Frage 12020
- C: jeder, der sowohl die Sachkunde nach ChemVerbotsV als auch nach PflSchG nachgewiesen hat
Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) und PflSchSachkV § 3
Erklärung
Für giftig gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel brauchst du beide Nachweise: die Sachkunde nach ChemVerbotsV und die nach Pflanzenschutzgesetz. Eine allein genügt nicht, denn die beiden sind nicht dasselbe.
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