Frage 12024 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Die Abgabe von Stoffen und Gemischen, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ gekennzeichnet sind, darf an private Endverbraucher nur erfolgen

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Richtige Antwort zu Frage 12024

  • A: durch eine sachkundige Person.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 8 (1) i.V.m. Anl. 2

Erklärung

Die Abgabe an private Endverbraucher darf nur durch eine sachkundige Person erfolgen. Eine unterwiesene Person, Aufsicht durch den Sachkundigen oder bloße Erreichbarkeit reichen dafür nicht.

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