Frage 12025 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen ist die Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich. Für Stoffe und Gemische mit welchem der angeführten Gefährlichkeitsmerkmale gilt die Sachkundepflicht?
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Richtige Antworten zu Frage 12025
- B: für akut toxische Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2 und 3
- D: für karzinogene (krebserzeugende) Stoffe und Gemische der Gefahrenkategorien 1A und 1B
Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. Anl. 2
Erklärung
Sachkundepflicht gilt für akut toxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1, 2 und 3 und für karzinogene Stoffe und Gemische der Kategorien 1A und 1B. Leicht entzündbare und hautreizende oder ätzende Stoffe lösen sie nicht aus.
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