Frage 12026 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen ist die Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich. Für Stoffe und Gemische mit welchem der angeführten Gefährlichkeitsmerkmale gilt die Sachkundepflicht?

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Richtige Antwort zu Frage 12026

  • D: für reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorien 1A und 1B

Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. Anl. 2

Erklärung

Die Sachkundepflicht gilt für reproduktionstoxische, also fortpflanzungsgefährdende, Stoffe und Gemische der Kategorien 1A und 1B. Entzündliche, ätzende oder sonstige chronisch schädigende Stoffe lösen sie nicht aus.

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