Frage 12027 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen ist die Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich. Für Stoffe und Gemische mit welchem der angeführten Gefährlichkeitsmerkmale gilt die Sachkundepflicht?
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Richtige Antworten zu Frage 12027
- B: für oxidierende Stoffe und Gemische
- C: für akut toxische Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2 und 3
- D: für extrem entzündbare Flüssigkeiten
Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. Anl. 2
Erklärung
Sachkunde brauchst du bei oxidierenden Stoffen und Gemischen, bei akut toxischen Stoffen der Kategorien 1, 2 und 3 und bei extrem entzündbaren Flüssigkeiten. Gewässergefährdende Stoffe lösen die Pflicht nicht aus.
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