Frage 12035 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Was trifft für folgenden Fall zu? Sie haben die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV nachgewiesen und sind bei einem Groß- und Einzelhändler angestellt, um über die Belieferung von Kundenaufträgen zu entscheiden. Der Geschäftsführer dieses Betriebes muss vor Abgabe von Stoffen und Gemischen, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) zu kennzeichnen sind, an private Endverbraucher

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Richtige Antwort zu Frage 12035

  • A: eine behördliche Erlaubnis nach § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung einholen.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 6 (1)

Erklärung

Bevor Stoffe mit Totenkopf-Piktogramm an private Endverbraucher abgegeben werden, muss der Geschäftsführer die behördliche Erlaubnis nach § 6 einholen. Die bloße Anzeige reicht nicht, und selbst die Sachkunde erwerben muss er nicht, wenn ein Sachkundiger vorhanden ist.

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