Frage 12041 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Eine Erlaubnis nach der Chemikalien-Verbotsverordnung zum Inverkehrbringen benötigen
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Richtige Antwort zu Frage 12041
- D: Betriebe, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) gekennzeichnete Stoffe an private Endverbraucher abgeben.
Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 6 (1)
Erklärung
Eine Erlaubnis brauchen Betriebe, die Stoffe mit dem Totenkopf-Piktogramm an private Endverbraucher abgeben. Apotheken, Tankstellen mit Ottokraftstoff und Händler, die nur an Wiederverkäufer liefern, brauchen keine.
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