Frage 12041 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Eine Erlaubnis nach der Chemikalien-Verbotsverordnung zum Inverkehrbringen benötigen

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Richtige Antwort zu Frage 12041

  • D: Betriebe, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) gekennzeichnete Stoffe an private Endverbraucher abgeben.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 6 (1)

Erklärung

Eine Erlaubnis brauchen Betriebe, die Stoffe mit dem Totenkopf-Piktogramm an private Endverbraucher abgeben. Apotheken, Tankstellen mit Ottokraftstoff und Händler, die nur an Wiederverkäufer liefern, brauchen keine.

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