Frage 12036 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Wer bedarf generell keiner Erlaubnis nach § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung, um Stoffe und Gemische in Verkehr zu bringen, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) gekennzeichnet sind?

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Richtige Antworten zu Frage 12036

  • A: Apotheken
  • D: Tankstellen, die nur Ottokraftstoff abgeben

Fundstelle: ChemVerbotsV § 6 (1) Satz 2 Nr. 2; ChemVerbotsV § 5 (4) Nr. 1

Erklärung

Apotheken und Tankstellen, die nur Ottokraftstoff abgeben, brauchen generell keine Erlaubnis nach § 6. Einzelhändler und Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Genossenschaften brauchen sie in der Regel schon.

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