Frage 12039 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Ein Großhändler bedarf keiner Erlaubnis zum Inverkehrbringen akut toxischer Stoffe oder Gemische der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 oder krebserzeugender Stoffe der Gefahrenkategorien 1A und 1B. Welche Aussage hierzu ist richtig?

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Richtige Antworten zu Frage 12039

  • A: Keiner Erlaubnis bedarf, wer nur an Wiederverkäufer abgibt.
  • D: Er hat das erstmalige Inverkehrbringen anzuzeigen.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 6 (1) Satz 2 Nr. 1; ChemVerbotsV § 7 (1)

Erklärung

Keine Erlaubnis braucht, wer nur an Wiederverkäufer abgibt. Er muss aber das erstmalige Inverkehrbringen anzeigen. Umsatz oder die Zugehörigkeit zu einer Kette oder Genossenschaft spielen dafür keine Rolle.

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