Frage 12042 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Bestimmte, nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] zu kennzeichnende Stoffe oder Gemische dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. Dieses sind Stoffe oder Gemische, die

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Weitere Fragen: Chemikalien-Verbotsverordnung
- 12043Was ist nach der ChemVerbotsV erforderlich, wenn Sie mit dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr), dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz H360F (Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen) gekennzeichnete Stoffe in Verkehr bringen wollen?
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- 12045Wer darf Stoffe oder Gemische, die mit H370 (Schädigt die Organe) oder H372 (Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition) gekennzeichnet sind, abgeben?
- 12046Welches Mindestalter müssen Personen haben, an die akut toxische Stoffe der Gefahrenkategorie 1 abgegeben werden dürfen?
- 12047Beim Inverkehrbringen welcher der aufgeführten Stoffe und Gemische sind Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung zu beachten?
- 12048Sie verkaufen Stoffe, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) zu kennzeichnen sind und für deren Inverkehrbringen Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich ist. Was müssen Sie bei der Abgabe beachten?