Frage 12045 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Wer darf Stoffe oder Gemische, die mit H370 (Schädigt die Organe) oder H372 (Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition) gekennzeichnet sind, abgeben?
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Richtige Antworten zu Frage 12045
- B: alle Unternehmen mit behördlicher Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV
- C: Apotheken
- D: Einführer oder Händler, sofern sie nur an Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender abgeben und das erstmalige Inverkehrbringen angezeigt haben
Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 6 (1); ChemVerbotsV § 6 (1) Satz 2 Nr. 2.; ChemVerbotsV § 6 (1) i.V.m. § 7 (1)
Erklärung
Abgeben dürfen alle Unternehmen mit behördlicher Erlaubnis nach § 6, Apotheken und Einführer oder Händler, die nur an Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender liefern und das erstmalige Inverkehrbringen angezeigt haben. Nicht nur Drogeriemärkte und Genossenschaften.
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