Frage 12047 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Beim Inverkehrbringen welcher der aufgeführten Stoffe und Gemische sind Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung zu beachten?

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Richtige Antworten zu Frage 12047

  • A: bei Laborchemikalien, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) zu kennzeichnen sind
  • C: bei Chemikalien, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr), dem Signalwort Gefahr und dem H-Satz H372 zu kennzeichnen sind.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. Anl. 2

Erklärung

Beachten musst du sie bei Laborchemikalien mit Totenkopf-Piktogramm und bei Chemikalien mit Gesundheitsgefahr-Piktogramm, Signalwort Gefahr und H372. Lebensmittel und Fertigarzneimittel fallen nicht darunter.

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