Frage 12052 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Angabe muss in einem Abgabebuch nach § 9 Abs. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung enthalten sein?
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Richtige Antworten zu Frage 12052
- A: Datum der Abgabe
- B: Art und Menge der abgegebenen Stoffe und Gemische
- D: Name und Anschrift des Erwerbers
Fundstelle: ChemVerbotsV § 9 (2) Nr. 2
Erklärung
Im Abgabebuch müssen das Datum der Abgabe, Art und Menge der Stoffe und Gemische sowie Name und Anschrift des Erwerbers stehen. Eine Registriernummer aus dem Altstoffverzeichnis EINECS wird nicht verlangt.
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