Frage 12053 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Angabe muss in einem Abgabebuch nach § 9 Abs. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung enthalten sein?

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Richtige Antworten zu Frage 12053

  • A: Name des Abgebenden
  • B: Unterschrift des Erwerbers
  • C: Verwendungszweck

Fundstelle: ChemVerbotsV § 9 (2) Nr. 2 und Nr. 3

Erklärung

Ins Abgabebuch gehören auch der Name des Abgebenden, die Unterschrift des Erwerbers und der Verwendungszweck. Wer später mit den Stoffen umgeht, muss dort nicht namentlich stehen. Das Buch dokumentiert die Abgabe.

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