Frage 12054 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Für welche der aufgeführten Stoffe und Gemische bestehen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, Aufzeichnungspflichten (Abgabebuch)?

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Richtige Antwort zu Frage 12054

  • C: für mit H300 (Lebensgefahr beim Verschlucken) gekennzeichnete Stoffe und Gemische

Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 9 (1) und Anl. 2 Eintrag 1

Erklärung

Aufzeichnungspflichten gelten zum Beispiel für H300, also Lebensgefahr beim Verschlucken. Hautreizende oder entzündbare Flüssigkeiten mit H315, H225 oder H224 erfordern kein Abgabebuch.

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