Frage 12055 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 12055
- A: an Personen über 18 Jahre.
- C: nach Eintragung ins Abgabebuch.
- D: gegen Unterschrift des Erwerbers.
Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 8 (3) Nr. 3; ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 9 (1) und (2) Nr. 3
Erklärung
Stoffe mit dem Totenkopf-Piktogramm dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden, nach Eintragung ins Abgabebuch und gegen Unterschrift des Erwerbers. Einen Gifterwerbsschein gibt es dafür nicht mehr.
Weitere Fragen: Chemikalien-Verbotsverordnung
- 12056Wie lange muss das Abgabebuch nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden?
- 12057Wann sind im Einzelhandel Aufzeichnungen über die Abgabe von Gefahrstoffen notwendig?
- 12058Wie muss der Empfang akut toxischer Stoffe und Gemische, die mit dem Piktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) gekennzeichnet sind, durch private Abnehmer bestätigt werden?
- 12059Welche Informations- und Kontrollpflichten hat der Abgebende beim Verkauf von der Sachkundepflicht unterliegenden Gefahrstoffen an private Endverbraucher? Er hat
- 12060Stoffe und Gemische, die mit einem der H-Sätze H370, H372, H224, oder H241 gekennzeichnet sind, dürfen im Einzelhandel nur abgegeben werden, wenn
- 12061Worüber muss ein Verkäufer einen Kunden unterrichten, wenn er Stoffe oder Gemische, die der Sachkundepflicht nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen, abgibt?