Frage 12055 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden

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Richtige Antworten zu Frage 12055

  • A: an Personen über 18 Jahre.
  • C: nach Eintragung ins Abgabebuch.
  • D: gegen Unterschrift des Erwerbers.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 8 (3) Nr. 3; ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 9 (1) und (2) Nr. 3

Erklärung

Stoffe mit dem Totenkopf-Piktogramm dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden, nach Eintragung ins Abgabebuch und gegen Unterschrift des Erwerbers. Einen Gifterwerbsschein gibt es dafür nicht mehr.

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