Frage 13032 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage zur Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen ist richtig?

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Richtige Antworten zu Frage 13032

  • B: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind.
  • C: Gefährliche Stoffe und Gemische sind innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, die ausreichende Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält.

Fundstelle: GefStoffV § 8 (2) Nr. 1; GefStoffV § 8 (2) Nr. 2

Erklärung

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass alle Stoffe und Gemische identifizierbar sind. Innerbetrieblich brauchen sie eine Kennzeichnung mit Angaben zur Einstufung, zu den Gefahren und zu den Sicherheitsmaßnahmen. Vereinfachte Regeln für Drogerien gibt es nicht, und Wasser im Gemisch befreit nicht.

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