Frage 13035 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei der Verwendung
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Richtige Antworten zu Frage 13035
- B: ist vorzugsweise wie in der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] geregelt vorzunehmen.
- D: in Rohrleitungen hat so zu erfolgen, dass die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
Fundstelle: GefStoffV § 8 (2) Nr. 2; GefStoffV § 8 (2) Nr. 3
Erklärung
Die Kennzeichnung bei der Verwendung sollte vorzugsweise wie in der CLP-Verordnung erfolgen. In Rohrleitungen müssen Gefahrstoffe und ihre Gefahren eindeutig identifizierbar sein. Bei Apparaturen darf sie nicht einfach entfallen.
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