Frage 27014 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Wie müssen gefährliche Stoffe und Gemische verpackt sein?
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Richtige Antworten zu Frage 27014
- A: Die Verpackung muss so ausgelegt und beschaffen sein, dass der Inhalt nicht austreten kann.
- B: Sie dürfen nicht in Behältnissen verpackt sein, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln oder Kosmetika verwechselt werden kann.
- C: Die Verpackungen dürfen nicht die aktive Neugier von Kindern wecken oder die Verbraucher irreführen.
- D: Eine vorschriftsmäßige Transportverpackung darf auch bei Tätigkeiten verwendet werden.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 35 (1) a); VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 35 (2); VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 35 (3)
Erklärung
Die Verpackung muss dicht sein, darf nicht mit Lebensmitteln, Futter, Arznei oder Kosmetika verwechselt werden können und darf nicht die Neugier von Kindern wecken oder Verbraucher irreführen. Vorschriftsmäßige Transportverpackungen darf man auch bei Tätigkeiten verwenden.
Weitere Fragen: CLP-Verordnung
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