Frage 27017 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Dürfen Gefahrstoffe in anderen als den Originalbehältnissen aufbewahrt und abgegeben werden?

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Richtige Antworten zu Frage 27017

  • A: Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Originalbehältnissen aufbewahrt und abgegeben werden.
  • B: Ja, wenn anschließend eine Verpackung und Kennzeichnung entsprechend der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] erfolgt.
  • C: Die Behältnisse dürfen keine Verwechslung mit Trink- oder Essgefäßen zulassen.

Fundstelle: PflSchG § 31 Abs. 6 i.V.m. PflSchutzMV § 1 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 17 und 35 i.V.m. GefStoffV § 4; VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 35 (2) i.V.m. GefStoffV § 8 (5)

Erklärung

Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Originalbehältnissen aufbewahrt und abgegeben werden. Andere Gefahrstoffe dürfen auch in anderen Behältnissen sein, wenn danach CLP-gerecht verpackt und gekennzeichnet wird und keine Verwechslung mit Trink- oder Essgefäßen möglich ist.

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