Frage 12013 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Wer verfügt über die Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung?

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Richtige Antworten zu Frage 12013

  • B: Personen, die die Prüfung nach früheren Vorschriften bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV entspricht
  • D: Personen, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen (bei Erfüllung der Voraussetzungen der Richtlinie 74/556/EWG).

Fundstelle: ChemVerbotsV § 14 (3) Nr. 1; ChemVerbotsV § 11 (4)

Erklärung

Sachkunde haben Personen, die nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Abs. 2 entspricht. Ebenso Personen aus EU- oder EWR-Staaten, die die Voraussetzungen der Richtlinie 74/556/EWG erfüllen. Erfahrung oder ein Gärtnerberuf allein genügen nicht.

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