Frage 12015 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Wer besitzt die Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung ohne weitere Prüfung?

Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.

Lösung anzeigen

Richtige Antworten zu Frage 12015

  • A: jeder pharmazeutisch-technische Assistent
  • B: jeder approbierte Apotheker
  • C: jeder Drogist, sofern er die Abschlussprüfung bestanden hat und die Behörde bestätigt hat, dass diese der Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV entspricht

Fundstelle: ChemVerbotsV § 11 (3) Nr. 3, 1 und 4

Erklärung

Pharmazeutisch-technische Assistenten und approbierte Apotheker haben die Sachkunde ohne weitere Prüfung. Ebenso Drogisten, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden haben und die Behörde bestätigt hat, dass sie der Sachkundeprüfung entspricht. Chemisch-technische Assistenten gehören nicht dazu.

Weiter zu Frage ›