Frage 12015 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Wer besitzt die Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung ohne weitere Prüfung?
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Richtige Antworten zu Frage 12015
- A: jeder pharmazeutisch-technische Assistent
- B: jeder approbierte Apotheker
- C: jeder Drogist, sofern er die Abschlussprüfung bestanden hat und die Behörde bestätigt hat, dass diese der Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV entspricht
Fundstelle: ChemVerbotsV § 11 (3) Nr. 3, 1 und 4
Erklärung
Pharmazeutisch-technische Assistenten und approbierte Apotheker haben die Sachkunde ohne weitere Prüfung. Ebenso Drogisten, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden haben und die Behörde bestätigt hat, dass sie der Sachkundeprüfung entspricht. Chemisch-technische Assistenten gehören nicht dazu.
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