Frage 12030 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Voraussetzung ist nach der ChemVerbotsV zu erfüllen, wenn der Leiter eines Betriebes, der Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) zu kennzeichnen sind, auch an private Verbraucher abgegeben hat, wechselt? Der neue Leiter muss

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Richtige Antworten zu Frage 12030

  • B: die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV nachgewiesen haben.
  • D: der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 6 (2) Nr. 1; ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 6 (3) Satz 2

Erklärung

Der neue Leiter muss die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV nachgewiesen haben und der zuständigen Behörde angezeigt werden. Eine kaufmännische Ausbildung ist keine Voraussetzung, und als Beauftragter ohne Sachkunde reicht er nicht.

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