Frage 12029 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Reicht bei einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten, in denen Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ gekennzeichnet sind und an private Endverbraucher abgegeben werden, eine Person mit Sachkunde aus?

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Richtige Antwort zu Frage 12029

  • A: Nein, in jeder Betriebsstättemuss mindestens eine dem Betrieb angehörende sachkundige Person vorhanden sein.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 6 (3)

Erklärung

Nein. In jeder Betriebsstätte muss mindestens eine dem Betrieb angehörende sachkundige Person vorhanden sein. Langjährige Erfahrung, die Zahl der Beschäftigten oder die Zahl der Filialen ändern daran nichts.

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