Frage 12028 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Aussage zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen durch Tankstellen trifft zu?
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Richtige Antworten zu Frage 12028
- A: Für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen existieren Ausnahmebestimmungen.
- B: Für die Abgabe von bestimmten Gefahrstoffen (außer Ottokraftstoffen) an Tankstellen ist Sachkunde entsprechend der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich.
Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (4); ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. Anl. 2
Erklärung
Für Ottokraftstoffe gibt es Ausnahmebestimmungen. Bei der Abgabe anderer bestimmter Gefahrstoffe an Tankstellen ist dagegen Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung nötig. Kraftstoffe müssen gekennzeichnet werden, und Benzine sind Gefahrstoffe.
Weitere Fragen: Chemikalien-Verbotsverordnung
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