Frage 12028 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen durch Tankstellen trifft zu?

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Richtige Antworten zu Frage 12028

  • A: Für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen existieren Ausnahmebestimmungen.
  • B: Für die Abgabe von bestimmten Gefahrstoffen (außer Ottokraftstoffen) an Tankstellen ist Sachkunde entsprechend der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (4); ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. Anl. 2

Erklärung

Für Ottokraftstoffe gibt es Ausnahmebestimmungen. Bei der Abgabe anderer bestimmter Gefahrstoffe an Tankstellen ist dagegen Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung nötig. Kraftstoffe müssen gekennzeichnet werden, und Benzine sind Gefahrstoffe.

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