Frage 12031 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Über wie viele betriebsangehörige Personen mit Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV muss ein Großhändler verfügen, der mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) gekennzeichnete Stoffe und Gemische nur an berufsmäßige Verwender abgibt?
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Richtige Antwort zu Frage 12031
- A: keine, denn die zu benennende, sachkundige Person muss nicht dem Betrieb angehören.
Fundstelle: ChemVerbotsV § 7 (2)
Erklärung
Beliefert der Großhändler nur berufsmäßige Verwender, muss er keine betriebsangehörige sachkundige Person haben. Die zu benennende sachkundige Person muss dem Betrieb nicht angehören.
Weitere Fragen: Chemikalien-Verbotsverordnung
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