Frage 12031 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Über wie viele betriebsangehörige Personen mit Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV muss ein Großhändler verfügen, der mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) gekennzeichnete Stoffe und Gemische nur an berufsmäßige Verwender abgibt?

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Richtige Antwort zu Frage 12031

  • A: keine, denn die zu benennende, sachkundige Person muss nicht dem Betrieb angehören.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 7 (2)

Erklärung

Beliefert der Großhändler nur berufsmäßige Verwender, muss er keine betriebsangehörige sachkundige Person haben. Die zu benennende sachkundige Person muss dem Betrieb nicht angehören.

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