Frage 12048 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Sie verkaufen Stoffe, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) zu kennzeichnen sind und für deren Inverkehrbringen Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich ist. Was müssen Sie bei der Abgabe beachten?

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Richtige Antworten zu Frage 12048

  • B: Der Erwerber muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  • C: Ihnen muss bekannt sein, dass der Erwerber das Produkt in erlaubter Weise verwenden will.
  • D: Name und Anschrift des Erwerbers sind festzustellen und zu dokumentieren.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 8 (3) Nr. 3; ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 8 (3) Nr. 1; ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 9 (2) Nr. 1 u. 2

Erklärung

Der Erwerber muss mindestens 18 Jahre alt sein. Du musst wissen, dass er das Produkt in erlaubter Weise verwenden will, und du musst Name und Anschrift feststellen und dokumentieren. Ein Höchstalter des Produkts von drei Jahren ist nicht vorgeschrieben.

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