Frage 12049 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Bei der Abgabe von Stoffen und Gemischen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff (PH3) entwickeln und nicht mit den Piktogrammen GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder GHS08 (Gesundheitsgefahr) und einem der H-Sätze H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 zu kennzeichnen sind, muss

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Richtige Antworten zu Frage 12049

  • A: der Abgebende den Erwerber über mögliche Gefahren und notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang unterrichten
  • B: der Abgebende über eine Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV verfügen oder im Fall der Abgabe an Wiederverkäufer dafür belehrt und beauftragt sein.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 8 (1), (2) Nr. 3 und (3) Nr. 2

Erklärung

Bei Stoffen, die bestimmungsgemäß Phosphorwasserstoff entwickeln, musst du den Erwerber über Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen unterrichten. Außerdem braucht der Abgebende Sachkunde, oder er ist bei Abgabe an Wiederverkäufer dafür belehrt und beauftragt. Eine Betriebsanweisung oder der Firmenname sind nicht gefordert.

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