Frage 12050 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Die Abgabe von Stoffen und Gemischen, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) zu kennzeichnen sind, ist im Versandhandel

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Richtige Antwort zu Frage 12050

  • B: nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten erlaubt.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 5 (1) i.V.m. § 10 (1)

Erklärung

Im Versandhandel dürfen Stoffe mit dem Totenkopf-Piktogramm nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Ein völliges Verbot gibt es nicht, aber auch keine freie Abgabe.

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